Mittwoch, 5. Mai 2021

Wie hält man seinen Vogel richtig und wie verabreicht man ihm Medizin



(Erstellt von Sylvia Albert)
Manchmal es ist nötig, einen seiner Vögel in die Hand zu nehmen, um.....
  • seinen Gesundheitszustand abzuchecken
  • ihm Medizin oral (in den Schnabel) zu verabreichen
  • ihm eine Feder aus dem Bürzel (Schwanz) für einen DNA-Test zu zupfen
Dabei ist es wichtig, dass der jeweilige Vogel ruhig und sicher in unserer Hand liegt und sich möglichst nicht zappelnd befreien will. Ein Handtuch oder Handschuhe brauchen wir bei unseren kleinen Vögeln nicht 😄, das ist etwas für die großen Verwandten (Aras und Co), die ganz anders zulangen können. 😭
Danke an Sylvia und Chef Zwockel, die uns hier anschaulich zeigen, wie es am besten funktioniert.
Der DREI-FINGER-GRIFF

Den Daumen rechts, Mittelfinger links und den Zeigefinger über den Kopf legen.


So kann der Pieper die Federlosen NICHT beißen 😄


Medizin-Gabe, auch eine Herausforderung 🤪


Seitlich am Schnabel ist eine kleine Öffnung, dort
kann man gut die Medizin eingeben. Wenn ein
Pieper seinen Schnabel partout nicht öffnen will,
kann man mit den Daumennagel etwas nachhelfen
und schwupp ist das Medikament im Schnabel.


Spritzen mit kleine Zitzenkanülen, die sind super 👍


Dann gibt es auch Agaporniden die einfach ihre Medis NICHT schlucken wollen. 🙄 In dem Fall einfach am Unterschnabel leicht massieren und schon ist der Schluckreflex da. 😁


Bürzelfeder zupfen für den DNA-TEST 😉


Auch wenn es mal schnell gehen soll, so lieber nicht........BÖSE FALLE, denn so kann ein Pieper voll in die Finger beißen. 😂




Den Originalbeitrag von Sylvia findet ihr hier...... *klick*



























 Agaporniden und Artenschutz
(Nachweispflicht und Meldepflicht)



(Erstellt von Tanja)
Vielen Haltern ist gar nicht bewusst, dass sie artgeschützte Tiere zuhause haben (mit Ausnahme der Rosenkopfhalter). Ob man sich an alle gesetzlichen Vorgaben hält oder nicht, das überlasse ich jetzt einfach mal jedem selbst, dennoch denke ich, dass alle Agahalter über die artenschutzrechtlichen Vorschriften Kenntnis haben sollten. Daher habe ich mal einige erklärende Dinge zum Thema:

Agaporniden und Artenschutz verfasst:

Die gesetzlichen Vorschriften des Artenschutzes umfassen mit Ausnahme der Rosenköpfchen alle Agapornidenarten. Bei den artenschutzrechtlichen Regelungen sind zwei Dinge zu unterscheiden: Die Nachweispflicht und die Meldepflicht.
Nach der EG-Verordnung 338/97 sind außer den Rosenköpfchen ALLE Agapornidenarten in Anhang B als besonders geschützt gelistet.

Nachweispflicht:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz liegt eine Nachweispflicht für besonders geschützte Tiere vor (zur Erklärung:
zu dem Begriff besonders geschützte Arten, zählen auch die streng geschützten Arten). Dieser Nachweis wird in Form von Herkunftsnachweisen (z. B. Züchternachweis) in Verbindung mit einer Kennzeichnung geführt. Hierbei ist zu beachten, dass das Erdbeerköpfchen ausschließlich mit einem geschlossenen Artenschutzring zu versehen ist - siehe Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung - (eine offene Beringung muss behördlich genehmigt werden).
Ein Herkunftsnachweis muss folgende Angaben enthalten: Tierart, Anzahl, Schlupfdatum, Geschlecht (falls bekannt), Herkunft (z. B. DNZ, Einfuhrnr. usw.), Kennzeichen, Angabe zu den Elterntieren, Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers.

Meldepflicht:
Neben der Nachweispflicht, gibt es noch gem. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung die Meldepflicht für artgeschützte Tiere. Bei den Agaporniden fallen folgende Arten hierunter:
Erdbeerköpfchen, Orangeköpfchen, Grauköpfchen und Grünköpfchen. Diese Arten müssen unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der
zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich angemeldet werden. Hierzu ist auch eine Kopie des Herkunftsnachweises einzureichen. Jedwede Veränderungen der Tiere (z. B. Verkauf, Tod) sind ebenfalls unverzüglich schriftlich bei der Behörde zu melden.

Pfirsich,- Schwarz- und Rußköpfchen sowie Taranta-Bergpapageien sind hingegen nicht meldepflichtig. Diese Arten sind in der
Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung von der Meldepflicht ausgenommen worden.

Hier ist aber eines zu beachten: die Ausnahme von der Meldepflicht entbindet nicht von der Nachweispflicht. Auch wenn diese 4 Arten von der Meldepflicht ausgenommen worden sind, ändert sich nichts an ihrem Schutzstatus und den daraus folgenden artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen: