Mittwoch, 5. Mai 2021

 Agaporniden und Artenschutz
(Nachweispflicht und Meldepflicht)



(Erstellt von Tanja)
Vielen Haltern ist gar nicht bewusst, dass sie artgeschützte Tiere zuhause haben (mit Ausnahme der Rosenkopfhalter). Ob man sich an alle gesetzlichen Vorgaben hält oder nicht, das überlasse ich jetzt einfach mal jedem selbst, dennoch denke ich, dass alle Agahalter über die artenschutzrechtlichen Vorschriften Kenntnis haben sollten. Daher habe ich mal einige erklärende Dinge zum Thema:

Agaporniden und Artenschutz verfasst:

Die gesetzlichen Vorschriften des Artenschutzes umfassen mit Ausnahme der Rosenköpfchen alle Agapornidenarten. Bei den artenschutzrechtlichen Regelungen sind zwei Dinge zu unterscheiden: Die Nachweispflicht und die Meldepflicht.
Nach der EG-Verordnung 338/97 sind außer den Rosenköpfchen ALLE Agapornidenarten in Anhang B als besonders geschützt gelistet.

Nachweispflicht:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz liegt eine Nachweispflicht für besonders geschützte Tiere vor (zur Erklärung:
zu dem Begriff besonders geschützte Arten, zählen auch die streng geschützten Arten). Dieser Nachweis wird in Form von Herkunftsnachweisen (z. B. Züchternachweis) in Verbindung mit einer Kennzeichnung geführt. Hierbei ist zu beachten, dass das Erdbeerköpfchen ausschließlich mit einem geschlossenen Artenschutzring zu versehen ist - siehe Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung - (eine offene Beringung muss behördlich genehmigt werden).
Ein Herkunftsnachweis muss folgende Angaben enthalten: Tierart, Anzahl, Schlupfdatum, Geschlecht (falls bekannt), Herkunft (z. B. DNZ, Einfuhrnr. usw.), Kennzeichen, Angabe zu den Elterntieren, Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers.

Meldepflicht:
Neben der Nachweispflicht, gibt es noch gem. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung die Meldepflicht für artgeschützte Tiere. Bei den Agaporniden fallen folgende Arten hierunter:
Erdbeerköpfchen, Orangeköpfchen, Grauköpfchen und Grünköpfchen. Diese Arten müssen unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der
zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich angemeldet werden. Hierzu ist auch eine Kopie des Herkunftsnachweises einzureichen. Jedwede Veränderungen der Tiere (z. B. Verkauf, Tod) sind ebenfalls unverzüglich schriftlich bei der Behörde zu melden.

Pfirsich,- Schwarz- und Rußköpfchen sowie Taranta-Bergpapageien sind hingegen nicht meldepflichtig. Diese Arten sind in der
Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung von der Meldepflicht ausgenommen worden.

Hier ist aber eines zu beachten: die Ausnahme von der Meldepflicht entbindet nicht von der Nachweispflicht. Auch wenn diese 4 Arten von der Meldepflicht ausgenommen worden sind, ändert sich nichts an ihrem Schutzstatus und den daraus folgenden artenschutzrechtlichen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen:

 

 

 

 

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